Das Lehngut eines Wortschatzes besteht bekanntlich aus sprachlichen Zeichen, die aus einer fremden Sprache übernommen wurden oder fremdsprachigen Vorbildern mit eigenem Wortmaterial nachgebildet worden sind. Diese Zeichen enthalten, wie ebenso hinlänglich bekannt ist, eine Inhalts- und eine Ausdrucksebene.
Entscheidend für das Vorliegen einer Entlehnung ist die Tatsache, dass das jeweilige Signifiant bereits in der Herkunftssprache existiert hat. Daher ist die Kategorie der so genannten Lehnschöpfung wiederholt und zuletzt in überzeugender Weise von Höfler aus dem sprachlichen Lehngut ausgeschlossen worden. Was in Fällen wie d. Weinbrand (fr. cognac), Stoßverkehr (engl. rush hour) oder fr. (Elsass) autonomisme (d. Heimatrechte) (Beispiele aus Sarcher 2001:644ff.) geschieht, die der “Lehnschöpfung” zugerechnet werden, hat mit einem Entlehnungsvorgang auf sprachlicher Ebene nichts zu tun: für einen neuartigen, aus einer anderen Kulturgemeinschaft übernommenen Begriff wird hier eine Bezeichnung neu gebildet, die mit derjenigen, die die in jener Kultur vorherrschende Sprache verwendet, keinerlei ausdrucksseitige Berührungspunkte aufweist. Die Annahme von “Lehnschöpfungen” als Sonderfall von Entlehnungen beruht auf einer Vermischung von Sach- und Sprachgeschichte.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1866-5381.2007.01.15 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1866-5381 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2007 |
| Veröffentlicht: | 2007-04-01 |
Seiten 118 - 126
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